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Girardet, HZ 1994, 30 nimmt an, dass Symmachus infolge des Dekrets des Praetoriumspraefekten Basilius von 483 suspendiert wurde, da darin steht, dass allein der Verdacht, Eigentum der Kirche verschleudert zu haben, zur Suspension des Bezichtigten führt. Im Protokoll der Novembersynode 502 ist das Dekret des Basilius, Novermbersynode § 4-6 enthalten , worin jedoch nicht explizit davon gesprochen wird. Es geht darin nicht darum, dass allein eine Bezichtigung zu einer Suspension führen kann. Außerdem droht nicht die Suspension von den Ämtern, sondern das Anathem, was einer Exkommunikation gleichkommt, für den, der sich schuldig machen wollte oder aber sich schuldig gemacht hat, s.Novembersynode §5.
Pfeilschifter, Theoderich der Große, 65, der sich auf das gleiche Protokoll bezieht, spricht daher auch von einer Exkommunikation, die über Symmachus verhängt wurde.  Gegen eine Exkommunikation spricht jedoch, dass in den Bestimmungen, die Symmachus frei sprechen s. Palmsynode 502 §24 nicht von einer Wiederaufnahme in die christliche Gemeinschaft gesprochen wird, die bei einer Exkommunikation doch nötig gewesen wäre, sondern davon, dass Symmachus wieder das Recht habe, in allen Kirchen, die ihm als Bischof von Rom zustehen, Gottesdienste zu halten, da er nicht für schuldig erklärt werden könne. Dem Text des vorliegenden Protokolls nach scheint es daher plausibel, dass Theoderich Symmachus von seinem Amt als Bischof von Rom suspendiert hat, wie Girardet meint, jedoch nicht wegen des Dekret des Basilius, sondern wegen des synodalen Gerichtsprozesses, der gegen Symmachus geführt wurde.