title: non enim quasi novam causam audientiae commisisset, si eius conscientia convictum de errore solam sciret expectare sententiam
Das Protokoll der Palmsynode setzt dem Vorwurf der Gegner (s. Kom. palm 11 entgegen, dass Theoderich den Fall des Symmachus an die Synode der Bischöfe nicht wie einen neu zu verhandelnden abgegeben hätte, wenn die Schuld des Symmachus für Theoderich bereits erwiesen gewesen wäre (convictus). Beachtenswert ist dabei die Wendung novam causam. Caspar, Päpste Bd. 1, S. 63 sieht es als ein bewusstes Zitat aus einem Brief des Gelasius an die dardanischen Bischöfe (JK 664, c. 11 / Thiel, epistulae, Bd. 1, S. 414-21). Darin wirft Gelasius in Bezug auf die Bischöfe Calendio von Antiochia und Johannes Talaja Akakius vor, dass er sich beim Kaiser für diese hätte verwenden sollen. Calendio war nämlich wegen Hochverrat und Johannes von Talaja wegen Meineids verurteilt worden:
Sed principi Christiano decuerat suggerere sacerdotem, maxime cujus familiaritate et favore fruebatur, salvam fore de ejus injuria contumeliaque vindictam, tantum ut Ecclesiae sineret Christianus princeps regulas custodiri, quia et nova in utroque pontifice causa esset exorta, et novam discussionem consequenter inquireret. Et si, sicut semper esset effectum, sacerdotali concilio de sacerdotibus judicia provenirent, non a saeculari viderentur qualescunque pontifices, etsi errore humanitus accedente, non tamen contra religionem ullatenus excedentes, potestate percelli.
Gelasius behauptet also: Jeder christliche Herrscher sorgt für den Schutz der kirchlichen Regeln, die besagen, dass der Fall eines Priester von einem Priestergericht behandelt werden muss, selbst wenn er weltliches Recht gebrochen hat. Gelasius stellt es dabei als ein Recht dar, das schon immer so gewesen sei. Diese Sicht des Gelasius lässt sich nicht mit Quellen belegen. Es scheint eher so, dass er hier sein Wunschdenken zum Ausdruck bringt. (Zur abweichenden Vorstellung in bezug auf die Iurisdiktion bei Klerikern bei Gelasius I. s. auch kom_palm_24 und Kom. palm 2e.
Die Symmachusanhänger stellen es in dem Protokoll nun so dar, als ob auch Theoderich wisse, dass die Untersuchung des Symmachus als eigenständiger (novus) Fall an das Bischofskonzil gegeben werde.
Es zeigt an, dass die Bischöfe ihre Synode als eine Gerichtsversammlung von Bischöfen werteten, der der Herrscher die Entscheidungsgewalt übertragen hat. (Zum privilegium fori bei Theoderich s. Kaiser, Authentizität, 348). Diese Sicht der Bischöfe wird gestützt durch die Aussagen jedes Schreibens Theoderichs an die Palmsynode, wobei er in dem Anagnosticum die Einschränkung macht, dass er ein Urteil ohne Untersuchung für ein schlechtes Beispiel hält, das die Bischöfe den übrigen Menschen gäben. Ebenso sagt er dort aber ausdrücklich, dass die Bischöfe sich in ihrem Urteil nicht an ihm ausrichten sollen: Anagnosticum und dass sie nicht von ihm eine Formel für den Prozess erwarten sollten: Praeceptio 1. Okt.
Vermutlich sorgte das Fehlen eines Präzendenzfalles für die Verurteilung eines Bischofs von Rom durch eine Synode für unterschiedliche Auslegungen des Rechts. Grundsätzlich galt nach Girardet, HZ 1994, S. 8, die Constitution CTh_16,2,12_lat, in der Constantius II. dem Klerus das privilegium fori zugesprochen hat. Demnach durften Bischöfe nicht von staatlichen Gerichten angeklagt werden (prohibemus in iudiciis episcopos accusari) und nach Möglichkeit sollte vorher ein Bischofskollegium den Fall prüfen. Für die Anklage des Obermetropoliten, des Bischofs von Rom, war keine Instanz vorgesehen. Als eine Art Präzendenzfall für die Anklage eines solchen kann der Fall des Damasus I. dienen. (Vgl. Komm. palm. 2e ) Dieser wurde angeklagt und von dem praefectus urbi vermutlich zum Tode verurteilt. Eine relatio ad principem bewirkte jedoch einen Freispruch durch Valentinian I. Eine Synode, die unter Damasus gegen den Verstoß des Verfahrensrechts protestiert, richtet 378 eine Petition an Gratian und Valentinian II., in der sie vorschlägt, wie ein Verfahren gegen einen Obermetropoliten ablaufen könne. Künftig solle ein Bischofsconcilium einem staatlichen Prozeß vorgelagert werden und der Kaiser solle dabei den Vorsitz haben. Falls kein Bischofsconcilium zustande komme, solle ein concilium imperiale einberufen werden, das vom Kaiser geleitet werde, das wiederum das consilium (beratende Gerichtsversammlung) des Kaisers als iudex bildet. Der Kaiser solle zunächst die causa, also die Anklage klären und wenn sich so eine ergebe, soll der Kaiser festlegen, welche Sachfragen geklärt werden müssen (interroganda distinguit). Auch wenn das weitere Vorgehen in der Petition nicht erläutert wird, geht Giradet, HZ 1994, 20 davon aus, dass das concilium imperiale unter Vorsitz des Kaisers den Bischof von Rom verurteilen würde. Im Fall des Symmachus schien eine entsprechende Bitte nach einer Anklage von Seiten des römischen Klerus und des Senats an Theoderich herangetragen worden zu sein: Praeceptio IV §4. Girardet, HZ 1994, 30 geht daher davon aus, dass Theoderich die Synode in Rom als sein eigenes consilium mit ihm als oberstem iudex gesehen hat. Im Unterschied zu Honorius hat Theoderich jedoch den Bischof von Rom um seine Zustimmung gebeten. Es ist davon auszugehen, dass der Blick auf den Streit um den römischen Bischofsstuhl bereits geprägt war von Gelasius I., der in seinem Commonitorium an Faustus die Meinung vertritt, dass es keine kirchliche Gerichtsinstanz über dem Bischof von Rom gebe (ep. 10, 5, ed. Thiel, 344). So lässt sich vermutlich auch die Haltung eines Großteils der Konzilsteilnehmer erklären, dass sie es für unzulässig hielten, dass ein Synodalgericht über den Bischof von Rom urteile (vgl. Komm. palm. 4c).
Die Tatsache, dass sie als Bischofsversammlung nicht über den Bischof von Rom urteilen wollten, schließt jedoch nicht aus, dass sie auch den Herrscher als Richter ablehnten. Sowohl aus der Praeceptio 1. Okt. als auch aus dem Anagnosticum geht hervor, dass die Bischöfe lieber Theoderich als Richter gehabt hätten. In beiden Quellen bringt Theoderich zum Ausdruck, dass er, wenn er gewollt hätte, selbst über Symmachus hätte richten können. Die Bischöfe haben sich geweigert eine causa gegen Symmachus zu untersuchen. Allerdings war eben ein Verfahren gegen den Papst durch die Bischöfe auch eine Neuheit, die sie womöglich umso weniger duchführen wollten, als Gelasius in seinen Briefen dafür plädiert hatte, dass der Bischof von Rom vor überhaupt keine Versammlung zitiert werden dürfe. Diesen Grundsatz vertraten die Bischöfe allerdings nicht radikal, da sie sonst nicht Theoderich gebeten hätten, den Vorsitz zu übernehmen.
Interessanterweise fiel die Wahl der Bischöfe zwischen einer Verurteilung des Bischofs von Rom durch sie auf der einen Seite und Theoderichs Wünschen zu entsprechen auf der anderen für die Loyalität zu Symmachus aus. Letztlich haben sie sich gegen den Wunsch des Theoderich gestellt, der in mehreren Schreiben explizit gemacht hat, dass er ein ordentliches Verfahren für richtig hält, s. Palmsynode §15 und die Praeceptio 1.Okt..