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title: ipsi per canones appellationes omnium episcoporum commissae sunt

Mit den canones sind vermutlich die der Synode von Serdika (342) gemeint. Dort wurde im Kanon III dem Bischof von Rom ein Apellationsrecht zugesprochen, das Girardet, Kaisergericht und Bischofsgericht, 128 wie folgt beschreibt: „Zentrum der Verfassung von Serdika ist also der römische Bischof. Ihm wird die potestas zuerkannt, einstimmige und bisher ‚inappellable‘ Entscheidungen von Provinzialsynoden, wenn der Verurteilte Einspruch erhebt, zu überprüfen, sie je nach Lage des Falles zu verwerfen und die Neuverhandlung anzuordnen. Maßgebend für die Übertragung dieser potestas ist seine auctoritas gewesen, die ihn seit alter Zeit schon aus dem Kreis aller anderen Kollegen heraushebt.“ Auch im Protokoll der  Palmsynode 502 §16 wird vermutlich auf die besonderen Rechte des Bischofs von Rom hingewiesen.