Novembersynode_502_dt

  1. „Abschrift der Verfügung (constitutum), die Papst Symmachus wegen der Bewahrung der Kirchengüter erlassen hat“
    Als Fl(avius) Avienus iunior v(ir) c(larissimus) Konsul war, am achten Tag vor den Iden des Novembers (= 6. November des Jahres 501 oder 502) in der Basilika des seligen Apostels Petrus, in Anwesenheit des ehrwürdigen Mannes und Papstes Symmachus gemeinsam mit den ehrwürdigen Männern
    Liste der anwesenden Bischöfe
  2. Symmachus, Bischof der katholischen Kirche der Stadt Rom sagte:
    ‘Eure Brüderlichkeit hat, indem sie den Gesetzen der Kirche folgte, in Furcht vor dem göttlichen Gericht das, was zu verfügen war, gut geregelt und ist dabei zum Gipfel der Gerechtigkeit gelangt, da die Fülle alles hinreichend umfaßt und keiner Hinzufügung bedarf, zumal bezüglich der Kleriker, welche die Liebe zur Herrschaft ergriffen und veranlasst hat, das Joch der kirch­lichen Disziplin zurückzuweisen; sie haben, wie bei euch außer Zweifel steht, eine Spaltung verursacht. Dennoch habt ihr ihnen das Mitleid, das Gott allen entgegenzubringen befiehlt, wie es nötig war, nicht verweigert, wenn die Härte ihres Herzens sich nicht Strafe zuzieht, indem sie die Heilmittel, die man ihr reicht, verschmäht. Ihre Ausschreitungen zu erzählen ist schwer: Eine Sache jedoch, die sich mir darbietet, eurem ehrwürdigen Stand zu berichten will ich nicht hinaus­schieben. 
  3. Sie behaupteten unter anderem, daß der verstorbene (vir) inlustris_ Basilius gleichsam aus Liebe zum Vermögen der Kirche ein Schriftstück verfasst habe, wobei kein Mitglied der römischen Kirche mitwirkte und kein Bischof unterschrieb, durch welchen es gesetz­mäßige Kraft hätte erlangen können. Damit aber nicht ich darlege, was eurem Konzil ermöglicht, ein Urteil zu fällen, möge es herausgesucht und in die Mitte gebracht werden, auf daß ihr durch die Lesung erkennt, welcher Art Inhalt sie haben kann.
    Die heilige Synode antwortete:
    “Es möge in die Mitte gebracht werden, auf daß erkannt werden kann, welcher Art es ist.”
    Und während er sprach, verlas der Diakon Hormisda ein Exemplar des Schriftstücks:
  4. ‘“Als sie in dem Mausoleum, was beim heiligen Apostel Petrus liegt, Platz genommen hatten, sagte der sublimis eteminentissimus vir, der Prätoriumspräfekt und patricius Basilius, in Stell­vertretung für den praecellentissimus rexOdovacer:
    Obwohl es im Interesse unseres Eifers und der Religion liegt, daß bei der Wahl des Episkopats vor allem die Eintracht der Kirche bewahrt werde und nicht bei Gelegenheit eines Aufruhrs der wohlgeordnete Zustand (status civilitatis) in Zweifel gezogen werde, erinnert ihr euch dennoch, daß uns durch die Ermahnung des höchst seligen Mannes, unseres Papstes Simplicius, die wir stets vor Augen haben müssen, unter Beschwörung Gottes aufgetragen worden ist, daß, wenn er einmal dieses Licht verlassen wird, die Wahl irgendeiner Person ohne Lärm und Schaden für die ehrwürdige Kirchen und nicht ohne uns zu konsultieren, erfolgen soll.’”
  5. Und während er las, erhob sich Cresconius, Bischof von Tuder, aus der sitzenden Versammlung und sagte:
    “Hier möge die heilige Synode erwägen, daß sie unter Übergehung religiöser Personen, denen die Sorge für die Wahl eines Bischofs zuvörderst zusteht, in ihre Gewalt gebracht haben, was offenkundig gegen die canonesverstößt.”
    Ebenso las der Diakon Hormisda:
    “‘Damit die ehrwürdige Kirche keine Verwirrung und keinen Verlust erleidet, wundern wir uns, daß man etwas versucht und uns dabei übergangen hat, obwohl ihr euch zu Lebzeiten unseres Priesters nichts hättet anmaßen dürfen. Wenn es eurer Erlauchtheit und Heiligkeit daher gefällt, wollen wir alles, was die Wahl des zukünftigen Vorstehers angeht, mit religiöser Mäßigung unversehrt bewahren, wobei wir im besonderen folgendes Gesetz erlassen, das wir uns und unseren Erben mit der Ergebenheit christlichen Sinns auferlegen, daß niemals ein Grundstück, sei es auf dem Land oder in der Stadt, Ornamente oder Utensilien der Kirchen, die jetzt vorhanden sind oder aufgrund irgendwelcher Titel in den rechtmäßigen Besitz der Kirchen gelangen werden, von demjenigen, der jetzt durch allgemeine Wahl als Vorsteher einzusetzen ist, und von denjenigen, die in den folgenden Zeitaltern folgen werden, unter irgendeinem Titel oder durch irgendein Geschäft veräußert werde. Wenn aber einer von ihnen eines dieser Dinge unter irgendeinem Titel oder durch irgendein Geschäft veräußern wollen sollte, dann soll es für wirkungslos und ungültig gelten, und derjenige, der es tut, oder zustimmt oder etwas nimmt, soll mit dem Bann belegt werden.’”
  6. Maximus, Bischof von Blerana, sagte:
    “Die heilige Synode möge sogleich geruhen zu erklären, ob es einem Laien erlaubt war, einen Kirchenbann im kirchlichen Stand zu verkünden, oder ob ein Laie über einen Priester den Kirchenbann verhängen konnte und dadurch gegen die canones das zu verfügen, was ihm nicht zustand?”
    Die heilige Synode sagte: “Es war (ihm) nicht erlaubt.” Und sie fügte hinzu: “Lies, was folgt!”
    Der Diakon Hormisda las:
    “Und derjenige, der ein Grundstück auf dem Land oder in der Stadt, daß der Kirche rechtmäßig gehört, erlangt hat, soll wissen, daß er durch keine Gesetz und keine Vorschrift geschützt ist. Vielmehr soll, wenn derjenige, der es veräußert hat, oder diejenigen, die ihm folgen werden, versuchen, das mit gegenteiligem Willen veräußerte Grundstück dieser Art (huiusmodi)zurückzufordern, es derjenige mit den Erträgnissen zurückerstatten, der es erlangt haben wird.”
    Und während er las, erhob sich Stephanus, Bischof von Venusia, aus der sitzenden Versammlung und sagte: “Es war auch nicht jenes Ortes, sich das anzumaßen.”
    Die heilige Synode sagte: ‘Es werde zu Ende gelesen!’
  7. Der Diakon Hormisda las:
    “‘Es wurde beschlossen, daß diese Strafe auch die Erben und Vorerben des Käufers (accipientis)treffen soll. In dieser Sache soll jeder Kleriker das freie Recht zu widersprechen haben. Denn es ist unbillig und kommt einem Sakrileg gleich, daß das, was ein jeder für das Heil und die Ruhe seiner Seele der ehrwürdigen Kirche um der Armen willen übertragen oder ohne Zweifel hinterlassen hat, von denjenigen, die es am ehesten hätten bewahren sollen, einem anderen übergeben wird. Gewiß sollen Edelsteine, Gold und Silber sowie Gewänder, die für den Gebrauch oder den Schmuck der Kirche weniger geeignet scheinen, die nicht bewahrt oder lange Bestand haben können, zu einem gerechten Preis verkauft werden und der religiösen Verausgabung vielleicht besser: Ausgabe?dienen.’”
  8. Als die Lesung beendet war, sagte Laurentius, Bischof von Mailand:
    “Dieses Schriftstück kann keinen Bischof (pontifex) der römischen Bürgerschaft binden, weil es einem Laien nicht erlaubt war, in der Kirche neben dem römischen Papst irgendeine Vollmacht der Anordnung zu haben. Sie stehen unter der Notwendigkeit zu gehorchen und besitzen nicht die Autorität zu befehlen, zumal der Papst nicht einmal unterschrieben und kein Metropolit verlesen wird, der gemäß den canones zugestimmt hat.”
  9. Petrus, Bischof von Ravenna, sagte:
    “Es liegt offen zu Tage, daß das Schriftstück, das in unserer Versammlung verbreitet worden ist, keinerlei Geltungskraft besitzt, weil es den canones nicht entspricht und offenkundig von einer Person aus dem Laienstand konzipiert worden ist, zumal da an ihm nachweislich kein Vorsteher des apostolischen Sitzes mitgewirkt oder es durch seine eigene Unterschrift bekräftigt hat.”
  10. Eulalius, Bischof der Syrakusanischen Kirche, sagte:
    “Das Schriftstück, das in der priesterlichen Versammlung verlesen worden ist, ist aufgrund ganz evidenter Beweise ungültig: Erstens, weil es offenkundig gegen die Regeln der Väter von Laien gemacht worden ist, und sei es auch religiösen, denen niemals die Vollmacht zugestanden worden ist, irgendwelche Verfügungen über Kirchenvermögen zu treffen. Zweitens, weil es, wie gezeigt, durch keines einzigen Vorstehers des apostolischen Sitzes Unterschrift bekräftigt worden ist. Wenn aber die Priester irgendeiner Provinz innerhalb ihrer Grenzen ein Konzil abhalten und ohne die Autorität ihres Metropoliten und Vorstehers etwas beschließen, dann haben die heiligen Väter beschlossen, daß es ungültig sein muß. Um wie viel mehr ist das, was Laien sich in einer Situation, in der kein Vorsteher auf dem apostolischen Stuhl saß, der aufgrund des Vorrechts des Verdiensts des seligen Apostels Petrus im ganzen Erdkreis den Vorrang des Priestertums innehat und daher Synodal­beschlüsse zu bekräftigen pflegt, wenn auch mit Zustimmung einiger Bischöfe – die freilich die Rechte des Pontifex, von dem sie nachweislich geweiht werden, nicht beeinträchtigen konnten –offenkundig angemaßt haben, ohne Zweifel ungültig und kann nicht zum Kirchenrecht gerechnet werden?”
  11. Die heilige Synode sagte:
    “Gemäß der Anklage unserer ehrwürdigen Brüder Laurentius, Petrus, Eulalius, Maximus und Stephanus ist klar und unterliegt bei uns keinem Zweifel, daß dieses Schriftstück ohne Bedeu­tung ist. Auch wenn es sich auf irgendeine Begründung stützen könnte, ziemte es sich auf jeden Fall, daß es auf einer Synodalversammlung durch das fürsorgliche Urteil eurer Glückseligkeit außer Kraft gesetzt und ungültig gemacht wird, auf daß nicht ein Beispiel der Anmaßung bestehen bleibe für religiöse oder mächtige Laien, in irgendeiner Stadt auf irgendeine Weise Entscheidungen über das Kirchen­vermögen zu treffen; die Aufgabe, über sie zu verfügen, ist nachweislich allein den Priestern von Gott übertragen worden.”
  12. Bischof Symmachus sagte:
    “Jetzt da Gott mir eure erwünschte Gegenwart bei einer beliebigen Gelegenheit gewährt hat, will ich, wenn es Zustimmung findet, daß eine Sache bekräftigt wird, die nach meiner Überzeugung dem Kirchenvermögen paßt, damit alle, die ein sinnloses Wüten gegen mich aufgebracht hat, erkennen, daß ich mich um nichts stärker bemühe, als daß unversehrt bleiben kann, was mir von Gott durch seine Anordnung übertragen worden ist, aber auch damit es jeglichen Nachfolgern, die Gott fürchten, willkommen sein muß und zum Schutz des kirchlichen Vermögens gehören.”
    Die heilige Synode sagte:
    “Wir wissen, daß eure Verfügung sich um das Nötige bemüht, und deshalb steht es in eurer Vollmacht zu verfügen, was zu befolgen ist.”
  13. Symmachus, Bischof der katholischen Kirche der Stadt Rom, sagte:
    “Große Pflege wird dem ehrwürdigen und priesterlichen Vorsatz geschuldet, dem es zukommt, aus eigenem Antrieb und nicht aus Zwang zu verfügen, was richtig ist. Aber da bei einigen Leuten, die Fremdes für sich fordern, die Habgier, die Mutter der Laster, die Fesseln der Anständigkeit abwirft und glaubt, daß alles nütze, was erlaubt ist, und, während sie nach Beute giert, die Geduld der himmlischen Frömmigkeit in einer Weise missbraucht, daß sie glauben, sie unterlägen nicht dem Gericht unter Führung des Himmels, das die Besserung erwartet, und es klar ist, daß bei gewissen Leuten die Verzögerung des göttlichen Urteils Gelegenheit zum Rauben erzeugt, müssen wir, die wir durch die Aufgabe des Hirten und die Rechenschaftspflicht für die Verwaltung des Kirchenvermögens gebunden sind, unsere Fürsorge nicht allein der Gegenwart, sondern auch den folgenden Zeitaltern zuwenden, damit es nicht unserer Seele Schaden zufüge, wenn diejenigen, die den Satzungen ihre Unschuld verdanken können, sich durch anmaßenden Gebrauch ihrer Freiheit vergehen, obwohl wir und unsere Nachfolger durch religiöse Amtsgewalt gestützt werden können, wenn wir den Gesetzen der Kirche dienen.
  14. Indem wir dies erwägen, verfügen wir in Erwägung unseres Gottes durch ein Dekret von bleibender Geltung, daß vom heutigen Tag an keinem Vorsteher des apostolischen Sitzes, solange auf Gottes Anordnung die heilbringende Lehre des katholischen Glaubens besteht, erlaubt sein soll, ein Grundstück auf dem Lande, wie groß oder klein es auch sein mag, in einer irgendeiner Form der Veräußerung in das Recht einer anderen Person zu überführen. Und sie sollen nicht durch den Vorwand irgendeiner Not entschuldigt werden, da das, was wir sagen, nichts Persönliches ist. Und es soll auch kein Kleriker oder Laie behalten, was er bei dieser Gelegenheit erhalten hat. Und es soll auch nicht erlaubt sein, Landgüter irgend­jemandem zum Nießbrauch zu überlassen oder zu behalten, was gegeben worden ist wegen (praeter) der Kleriker, Gefangenen und Fremden, damit keine Gelegenheit für üble Machen­schaften geboten wird, da der Freigebigkeit tausend andere Wege vorbehalten sind. 
  15. Häuser allerdings, die in irgendwelchen Städten liegen, deren Erhaltung notwendigerweise nicht geringe Kosten verursacht, sollen für Einkünfte, die gerechter Schätzung entsprechen, in Furcht vor dem Gericht des Herrn eingetauscht werden. 
  16. Das gleiche Gesetz des Wächters soll nach unserem Willen auch die Presbyter der Kirchen in allen Titeln der römischen Gemeinde und diejenigen, die es gewesen sind, binden, weil es ein unaus­sprechliches Sakrileg wäre, daß eine Verpflichtung, die sich der höchste Priester (pontifex) selbst auferlegt hat, nicht auch eine Person des zweiten Ranges in der Kirche bindet. Wenn sich jedoch einer in Vergessenheit Gottes und unter Missachtung dieses Dekrets, das die Priester der römischen Gemeinde nach unserem Willen mit den Fesseln der Religion bindet, gegen die vorliegende Verfügung (constitutum) vergeht, indem er etwas aus dem Besitz der Titel oder der oben genannten Kirche auf irgend eine Weise – ausgenommen Gold, Silber oder Edelsteine, auch Kleider, die vorhanden sind oder hinzukommen, und andere bewegliche Gegenstände, (die mit ewigem Recht zum ewigen Schmuck des Göttlichen gehören), sowie Häuser unter der genannten Bedingung – zu veräußern versucht, dann soll der Schenker, der Veräußerer und der Käufer mit dem Verlust seines Ehrenamts bestraft werden. 
  17. Wer außerdem um etwas gebeten oder etwas erhalten hat oder als Presbyter, Diakon oder Defensor für denjenigen, der etwas gibt, eine Unterschrift geleistet hat, soll von dem Bann getroffen werden, mit dem der zürnende Gott die Seelen erschüttert, und derjenige aus dem oben umrissenen Personenkreis – das heißt: diejenigen, die nach unserer Verfügung vom Bann getroffen werden sollen –, der etwas nimmt oder eine Unter­schrift leistet, soll die Gemeinschaft der festgelegten Strafe teilen, wobei auch die vorausgeschickte Strafe gegen den Veräußerer bewahrt sei, es sei denn, daß etwa der Veräußerer es für sich zurückfordert, und derjenige, der etwas genommen hat, für rasche Rückgabe sorgt. 
  18. Wenn aber einer aufgrund zu geringer Sorge um seine Seele das dargebotene Heilmittel geringschätzen sollte, so soll über die Strafarten hinaus, die oben genannt worden sind, die Urkunde, die gegen das heilige Recht errichtet worden ist, aller Rechtskraft, wenngleich sie von Anfang keine besessen hat, beraubt werden. Und es soll auch allen Personen der Kirche erlaubt sein, Widerspruch zu erheben und sich auf die Autorität der Kirche zu stützen, dergestalt, daß er veräußerte Sachen mit den Erträgnissen zurückfordern kann, damit nicht derjenige sich vor dem Richterstuhl Christi mit einem Hindernis wappne, der das, was von religiösen Seelen als Vermögen der Armen hinterlassen worden ist, gegen das heilige Recht ohne jede Erwägung der Frömmigkeit vergeudet. Es ist unser Wille, daß das Gesetz dieser Verfügung allein beim apostolischen Sitz beachtet werde. Allen Kirchen in den Provinzen bleibe gemäß der Erwägung der Seelen der Brauch erhalten, den ihre Leiter dem Vorsatz der Religion für angemessen erachten.“
  19. Und es haben unterschrieben:

Ich, Caelius Symmachus, Bischof der römischen Kirche, habe diese von mir erlassene Verfügung unterschrieben.

Ich, Laurentius, Bischof der heiligen Kirche von Mailand, habe diese vom ehrwürdigen Papst Symmachus erlassene Verfügung unterschrieben.

Ich, Petrus, Bischof der Kirche von Ravenna, habe diese vom ehrwürdigen Papst Symmachus erlassene Verfügung unterschrieben.

Ich, Eulalius, Bischof der heiligen Kirche von Syrakus, habe diese vom ehrwürdigen Papst Symmachus erlassene Verfügung unterschrieben.

Ich, Felix, Bischof von Interamna, habe diese Verfügung unterschrieben.

(Es folgen 60 weitere Unterschriften von Bischöfen.)

Und ebenso die Unterschriften der Presbyter.